LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2009
L 19 R 392/08 ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 80/07

LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2009 (L 19 R 392/08 ER) - DRsp Nr. 2009/8492

LSG Bayern, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen L 19 R 392/08 ER

DRsp Nr. 2009/8492

Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.01.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungs-verfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Am 17.01.2008 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) die Beklagte verurteilt, ab 01.07.2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab 01.01.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung - letztere befristet bis Dezember 2010 - zu zahlen. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Teilzeitarbeitsmarkt sei verschlossen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das vom SG eingeholte Gutachten sei insbesondere hinsichtlich einer möglicherweise bestehenden Aggravationstendenz nicht überzeugend.

Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG auszusetzen. Von der Rechtsprechung werde eine Rückforderung in Fällen einer "besonderen Härte" ausgeschlossen. Der Rentenanspruch der Klägerin betrage zurzeit lediglich ca. 547,98 EUR brutto. Bei einem späteren Rentenbezug sei eine Verrechnung der Urteilsrente nicht möglich. Die Versichertengemeinschaft erleide ggf. einen Schaden.

II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.