LSG Bayern - Beschluss vom 21.08.2012
L 15 SF 170/12 RG

LSG Bayern - Beschluss vom 21.08.2012 (L 15 SF 170/12 RG) - DRsp Nr. 2012/18936

LSG Bayern, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 170/12 RG

DRsp Nr. 2012/18936

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 31. Juli 2012, Az.: L 15 SF 442/11, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit am 02.08.2012 zugestelltem Beschluss vom 31.07.2012, Az.: L 15 SF 442/11, hat der Senat die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 14.11.2011 auf 18,- EUR festgesetzt. Dagegen hat der Antragsteller mit einem Schreiben vom 06.08.2012 und zwei weiteren Schriftsätzen vom 07.08.2012 eine Anhörungsrüge erhoben. Der Senat - so der Antragsteller - habe seinen Verfassungsrang genießenden Vertrauensschutz nicht berücksichtigt, den er dadurch erworben habe, dass ihm in der Vergangenheit bereits einmal auf eine Wochenkarte von der Kostenbeamtin des Bayer. Landessozialgerichts geleistet worden sei. Weiter sei er im Entschädigungsantrag dazu angehalten worden, Sonder- und Spartarife von DB und MVV zu nutzen; dies habe er mit der prozentual günstigeren Wochenkarte getan. Durch die fehlende Erstattung der Kosten für die Fahrkarte sei er, der Sozialhilfe beziehe, in seinem Existenzminimum beeinträchtigt. Neben den Kosten für die Fahrkarte sei ihm auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis von drei Stunden zu gewähren.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § Abs. Satz 2 () als unzulässig zu verwerfen.