LSG Bayern - Beschluss vom 21.06.2013
L 7 AS 329/13 B ER
Fundstellen:
NZS 2013, 946
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 941/13

LSG Bayern - Beschluss vom 21.06.2013 (L 7 AS 329/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/17232

LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 329/13 B ER

DRsp Nr. 2013/17232

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Aufrechnungen reduziert werden dürfen.

Der 1953 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend Arbeitslosengeld II.

Aufgrund einer Nachzahlung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erging am 11.09.2012 ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit von Februar bis Juli 2011 mit einer Gesamtforderung von 1572,54 Euro. Zugleich wurde in diesem Bescheid eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 112,20 Euro (30 % des Regelbedarfs von 374,- Euro) verfügt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013). Eine Klage erfolgte nicht.

Aufgrund eines nicht mitgeteilten Einkommens aus Arbeit erging am 15.01.2013 ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den November 2012 mit einer Gesamtforderung von 994,- Euro. Zugleich wurde in diesem Bescheid eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 38,20 Euro (10 % des Regelbedarfs von 382,- Euro) verfügt. Dagegen wurde weder Widerspruch noch Klage erhoben.