Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Erledigungsgebühr).
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