LSG Bayern - Beschluss vom 21.01.2014
L 15 BL 1/14 ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BL 3/11

LSG Bayern - Beschluss vom 21.01.2014 (L 15 BL 1/14 ER) - DRsp Nr. 2014/7579

LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen L 15 BL 1/14 ER

DRsp Nr. 2014/7579

Tenor

I.

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 21.01.2014, Az.: S 4 BL 3/11 wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz.

Das Sozialgericht München hat den Antragsteller nach Einholung eines neuropädiatrischen Gutachtens von Dr. L. mit Urteil vom 21.01.2014 verpflichtet, dem Antragsgegner ab 01.04.2008 Blindengeld zu gewähren. Dagegen hat der Antragsteller am 21.02.2014 Berufung eingelegt (Az.: L 15 BL 2/14). Zugleich hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts durch einstweilige Anordnung auszusetzen. Der Antragsteller hält das Urteil des Sozialgerichts für unzutreffend, weil weder eine nachgewiesene noch eine faktische Blindheit angenommen werden könnte. Der Sachverständige habe es nur für möglich gehalten, dass eine mit Blindheit vergleichbare Funktionsstörung vorliege. Beim Antragsgegner liege eine schwere Mehrfachbehinderung vor. Allein der Umstand, dass "Unterschiede" bei den unterschiedlichen Sinnesmodalitäten gegeben seien, reiche ohne eine Aussage zum Ausmaß und der klinischen Relevanz der Unterschiede nicht für die Feststellung von faktischer Blindheit aus.