LSG Bayern - Beschluss vom 21.01.2011
L 7 AS 941/10 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 2920/10

LSG Bayern - Beschluss vom 21.01.2011 (L 7 AS 941/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/6327

LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 941/10 B ER

DRsp Nr. 2011/6327

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Strittig ist insbesondere das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Antragstellers mit Frau P.

Der Antragsteller wohnt seit 1985 mit Frau P. zusammen in einer Zweizimmerwohnung. Nach eigenen Angaben wohnt er dort seit 24 Jahren mietfrei. Er bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens.

Zuletzt wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 22.09.2009 Arbeitslosengeld II bis 31.03.2010 bewilligt. Bereits am 20.10.2009 fand ein Hausbesuch in der Wohnung statt. Auf das zugehörige Protokoll auf Seite 112 der Verwaltungsakte wird verwiesen. Die Antragsgegnerin stellte zunächst die Zahlungen ab Dezember 2009 ein. Aufgrund eines Eilverfahrens wurden die bewilligten Leistungen doch ausgezahlt.