LSG Bayern - Beschluss vom 20.10.2011
L 7 AS 901/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 555/10

LSG Bayern - Beschluss vom 20.10.2011 (L 7 AS 901/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/18780

LSG Bayern, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 901/10 NZB

DRsp Nr. 2011/18780

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Oktober 2010, S 9 AS 555/10, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) für Mai 2010 um 254,24 EUR höhere Leistungen.

Mit Bescheid vom 28.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2010 bewilligte der Bg dem Bf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Februar 2010 bis einschließlich Juni 2010. Dabei rechnete der Bg eine monatliche Invaliditätspension der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, als Einkommen an, so dass dem Bf für die Monate Februar, März, April und Juni 2010 Leistungen in Höhe von 391,13 EUR monatlich bewilligt wurden. Für den Monat Mai 2010 bewilligte der Bg nur 136,90 EUR mit der Begründung, dass die halbjährliche Pensionssonderzahlung der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 254,23 EUR in diesem Monat erfolgen werde und entsprechend zu den laufenden Zahlungen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt als weiteres zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen sei.