LSG Bayern - Beschluss vom 20.10.2011
L 7 AS 872/10
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1046/10

LSG Bayern - Beschluss vom 20.10.2011 (L 7 AS 872/10) - DRsp Nr. 2011/18779

LSG Bayern, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 872/10

DRsp Nr. 2011/18779

I. Die Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind zwei Versagungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Die im Jahr 1965 geborene Klägerin bezog von der Beklagten ab 01.04.2006 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ihre drei Kinder (geboren 1993,1994 und 1997) erhielten wegen bedarfsdeckendem eigenen Einkommen (Unterhalt und Kindergeld) keine Leistungen. Ab November 2007 nahm die Klägerin eine zunächst auf 18 Monate befristete Teilzeittätigkeit auf. Nach mehreren erfolglosen Anforderungen von Nachweisen zu Einkommen und Kosten der Unterkunft wurden die Leistungen mit Bescheid vom 14.12.2007 gemäß § 66 SGB I versagt. Nachdem Unterlagen nachgereicht wurden, wurden Leistungen für Oktober 2007 von rund 28,- Euro, für November 2007 von 8,62 Euro und für Februar 2008 von 15,57 Euro bewilligt. Für die Zeit danach wurden Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt (Bescheide vom 22.04.2008, 24.07.2009 und 06.08.2009).