LSG Bayern - Beschluss vom 20.10.2011
L 7 AS 142/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 923/10

LSG Bayern - Beschluss vom 20.10.2011 (L 7 AS 142/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/18781

LSG Bayern, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 142/11 NZB

DRsp Nr. 2011/18781

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 7. Februar 2011 abgeändert und die Berufung zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen ein Anhörungsschreiben des Beklagten und Beschwerdegegners (Bg) vom 29.09.2010, mit dem der Bg die Bf zum beabsichtigten Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides bezüglich Arbeitslosengeld II in Höhe von 156,00 Euro anhören wollte.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2011 wies das Sozialgericht Regensburg die Klage als unzulässig ab. Bei dem Anhörungsschreiben handle es sich um keinen angreifbaren Verwaltungsakt. In den Entscheidungsgründen wurde die Berufung nicht zugelassen mit der Begründung, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die maßgebende Grenze nicht erreiche.

Hiergegen hat die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es gehe darum, dass die Bf zu Unrecht beschuldigt werde, falsche Angaben gegenüber dem Bg gemacht zu haben, was nicht der Wahrheit entspräche.

II. Auf die Beschwerde ist der Gerichtsbescheid des SG abzuändern und die Berufung zuzulassen.