LSG Bayern - Beschluss vom 20.07.2011
L 2 SF 20/11 B
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SF 93/10

LSG Bayern - Beschluss vom 20.07.2011 (L 2 SF 20/11 B) - DRsp Nr. 2011/19806

LSG Bayern, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 20/11 B

DRsp Nr. 2011/19806

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof.Dr.H. besteht.

Der 1958 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) stellte am 28.09.2007 Antrag auf Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Nach Einholung einer Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes sowie des Staatlichen Gewerbearztes Dr.E. vom 03.04.2008 holte die Beklagte ein Gutachten des Chirurgen Dr.T. vom 01.04.2009 nach Aktenlage ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass eine belastungskonforme Gonarthrose im Sinne der Berufskrankheit (BK) Nr. 2112 der BKV vorliege. Am 17.10.2009 korrigierte er sein Gutachten dahingehend, dass unter besonderer Berücksichtigung der Vorschäden und konkurrierender Ursachenfaktoren eine BK nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV nicht vorliege.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Gonarthrose als BK nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV ab.