LSG Bayern - Beschluss vom 20.05.2014
L 11 AS 258/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 208/14

LSG Bayern - Beschluss vom 20.05.2014 (L 11 AS 258/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/9854

LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 258/14 B ER

DRsp Nr. 2014/9854

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.03.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes (EG-VA).

Der 1984 geborene Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuletzt aufgrund des Bescheides vom 10.01.2014 für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Die Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner gestaltet sich aufwendig. Zuletzt forderte der Antragsteller den Antragsgegner mehrfach auf, jegliche Akte des "Forderns" zu unterlassen und ihn zukünftig von sämtlichen Forderungen frei zu stellen. Insbesondere werde die Unterlassung von u.a. Angeboten einer EGV verlangt (Schreiben vom 08.11.2013, 12.11.2013 und 15.11.2013).