LSG Bayern - Beschluss vom 20.05.2009
L 17 U 63/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 206/05

LSG Bayern - Beschluss vom 20.05.2009 (L 17 U 63/08) - DRsp Nr. 2009/17897

LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen L 17 U 63/08

DRsp Nr. 2009/17897

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Zurücknahme der Berufung erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der 1937 geborene Kläger zeigte mit Schreiben vom 20.01.2005 bei der Beklagten einen Unfall an, den er am 14.06.1994 bei der Arbeit erlitten habe. Die Beklagte versuchte, den Sachverhalt zu erforschen und lehnte mit Bescheid vom 24.05.2005 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da dieser nicht mit Sicherheit erwiesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2005 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 29.11.2006 als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2007 legte der Kläger hiergegen Berufung ein (L 17 U 59/97). Am 10.05.2007 führte der damalige Berichterstatter des Senats einen Erörterungstermin durch, zu dem der Kläger persönlich erschien. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Kläger ausweislich der Niederschrift:

"Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.11.2006 zurück. Falls ich aber neue Unterlagen finde, werde ich erneut Überprüfungsantrag stellen."