LSG Bayern - Beschluss vom 20.04.2009
L 19 R 233/09 ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 346/08

LSG Bayern - Beschluss vom 20.04.2009 (L 19 R 233/09 ER) - DRsp Nr. 2009/14692

LSG Bayern, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen L 19 R 233/09 ER

DRsp Nr. 2009/14692

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.10.2008 wird vorläufig ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Am 28.10.2008 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Bescheid vom 11.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2008 der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, über den 29.02.2008 hinaus Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen. Eine wesentliche Änderung gegenüber der Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer mit Bescheid vom 03.12.2004 sei nicht eingetreten.

Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Klägerin habe sich freiwillig vom Beruf der Bürogehilfin gelöst. Als Hauswirtschafterin sei sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort könne sie mehr als 6 Stunden täglich tätig sein.