LSG Bayern - Beschluss vom 20.04.2009
L 11 AS 167/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 944/08

LSG Bayern - Beschluss vom 20.04.2009 (L 11 AS 167/09 B PKH) - DRsp Nr. 2009/14691

LSG Bayern, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 167/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/14691

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.02.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitgegenstand des mit Schriftsatz vom 03.11.2008 eingeleiteten Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2008, womit die Beklagte den Widerspruch gegen die Mitteilung über Zahlungsmodalitäten bezüglich einer Erstattungsforderung als unzulässig zurückgewiesen hatte.

Der Klägerbevollmächtigte hat die Klage am 22.12.2008 wegen der Bestandskraft der Rückforderungsbescheide zurückgenommen und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 20.01.2009 nachgereicht worden.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf PKH mit Beschluss vom 02.02.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die dagegen am 03.03.2009 eingelegte Beschwerde ist nicht begründet worden.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.