I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Sachverständigen Dr. H. L. besteht. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Anerkennung des Ereignisses vom 16. März 2009 als Arbeitsunfall. Der Bf. hatte an diesem Tag mit seinem Vorgesetzten einen 40 bis 60 kg schweren Schaltschrank angehoben.
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