LSG Bayern - Beschluss vom 20.03.2013
L 2 SF 1/13 B
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 156/11

LSG Bayern - Beschluss vom 20.03.2013 (L 2 SF 1/13 B) - DRsp Nr. 2013/7507

LSG Bayern, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 2 SF 1/13 B

DRsp Nr. 2013/7507

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Sachverständigen Dr. H. L. besteht. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Anerkennung des Ereignisses vom 16. März 2009 als Arbeitsunfall. Der Bf. hatte an diesem Tag mit seinem Vorgesetzten einen 40 bis 60 kg schweren Schaltschrank angehoben.