LSG Bayern - Beschluss vom 20.01.2009
L 16 R 892/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 3474/07

LSG Bayern - Beschluss vom 20.01.2009 (L 16 R 892/08) - DRsp Nr. 2009/8491

LSG Bayern, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen L 16 R 892/08

DRsp Nr. 2009/8491

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1972 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Kinderpflegerin abgeschlossen und war bis 1995 in diesem Beruf tätig. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder in den Jahren 1996 und 1997 war sie nur noch geringfügig beschäftigt. Seit 01.12.2007 arbeitet sie als Sachbearbeiterin zehn Stunden pro Woche im Betrieb ihres Ehemannes. Für diese Tätigkeit werden Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet.

Den Rentenantrag vom 19.04.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2007 ab, da die Klägerin bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Wirbelgleiten und Nervenwurzelirritation links sowie Verschleiß im Bereich der Kniegelenke sowohl als Kinderpflegerin als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.