LSG Bayern - Beschluss vom 20.01.2009
L 16 R 792/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 923/06

LSG Bayern - Beschluss vom 20.01.2009 (L 16 R 792/07) - DRsp Nr. 2009/8490

LSG Bayern, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen L 16 R 792/07

DRsp Nr. 2009/8490

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines am 26.10.2004 gestellten Rentenantrags streitig.

Der 1955 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. Vom 01.06.1992 bis zum 30.06.1999 arbeitete der Kläger in Deutschland als Versandarbeiter und zahlte für insgesamt 60 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Nach seiner Rückkehr nach Kroatien war er dort arbeitslos gemeldet. Ab dem 26.10.2004 bezieht er eine Invalidenrente des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers. In Bosnien und Herzegowina hat er von Juli 1974 bis April 1992 Zeiten zur Rentenversicherung zurückgelegt. Zeiten in Kroatien wurden für den Kläger nicht bestätigt.