Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, weil die notwendige Erfolgsaussicht für eine Klage auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bereits deswegen zu bejahen ist, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen festgestellt hat.
Die Kläger und Beschwerdeführer erhoben durch ihren Bevollmächtigten gegen den Änderungsbescheid vom 04.11.2009 (Erhöhung der gewährten laufenden Leistung wegen Wegfall von Einkommen) Widerspruch. Die Kosten der Unterkunft seien nicht vollständig gewährt worden, die Pauschale für Warmwasser dürfe nicht abgezogen werden, die Versicherungspauschale von 30,- Euro sei zu gewähren auch wenn kein Einkommen erzielt werde und die Regelleistung sei verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2010 wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen, da der Änderungsbescheid zur Regelleistung keine Regelung treffe. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Die Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens seien nicht zu erstatten.
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