Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.09.2011 wird verworfen.
I. Der Kläger hat Klage zum Sozialgericht Nürnberg (
Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Aufforderung des
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Das
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
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