LSG Bayern - Beschluss vom 19.10.2011
L 11 AS 765/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 830/11

LSG Bayern - Beschluss vom 19.10.2011 (L 11 AS 765/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/18778

LSG Bayern, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 765/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/18778

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.09.2011 wird verworfen.

Gründe:

I. Der Kläger hat Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) auf Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beantragt.

Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Aufforderung des SG nicht rechtzeitig nachgekommen war, hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21.09.2011 mangels Nachweises des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Das SG habe zu kurze Fristen gesetzt und Anträge auf Fristverlängerung nicht berücksichtigt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.