I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1952 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und hat keine Berufsausbildung absolviert. Ihr Versicherungsverlauf weist Beitragszeiten in Deutschland vom 13.04.1972 bis 26.08.1977 auf. Vom serbischen Versicherungsträger wurden weitere Beitragszeiten vom 09.05.1981 bis 20.03.2004 gemeldet.
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