LSG Bayern - Beschluss vom 19.06.2013
L 4 KR 157/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 647/12
LSG Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 91/13

LSG Bayern - Beschluss vom 19.06.2013 (L 4 KR 157/10) - DRsp Nr. 2013/20167

LSG Bayern, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 157/10

DRsp Nr. 2013/20167

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 7.2.2013 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache, längstens befristet bis zum 31.5.2014 verpflichtet, die Antragstellerin nach ärztlicher Verordnung mit Dronabinol zu versorgen.

II.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutz streitig ein vorläufiger Anspruch der Antragstellerin auf Leistung von Rezepturarzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol.

Dronabinol ist der isolierte Hauptwirkstoff der Cannabispflanze. Das Arzneimittel wird zur Anwendung in Dragee- oder Tropfenform oder zur Inhalation von einer Apotheke nach ärztlicher Verordnung hergestellt. Dronabinol ist ein verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz.