LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2014
L 15 SF 30/14

LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2014 (L 15 SF 30/14) - DRsp Nr. 2014/9853

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 30/14

DRsp Nr. 2014/9853

Tenor

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 25.11.2013 wird auf 18,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. Insbesondere geht es um die Frage, ob eine Entschädigung für Verdienstausfall zu leisten ist, wenn Gleitzeit genommen worden ist.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 5 R 1084/10 geführten Rechtsstreit der Antragstellerin fand am 25.11.2013 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm. Die auf 11.15 Uhr terminierte mündliche Verhandlung dauerte von 11.28 Uhr bis 12.15 Uhr.

Mit Entschädigungsantrag vom 04.12.2013, bei Gericht eingegangen am 06.12.2013, beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung. Sie gab an, um 10.15 Uhr von zu Hause weggefahren und um 13.00 Uhr wieder daheim gewesen zu sein. Die Fahrtstrecke mit dem PKW habe insgesamt 30 km betragen. Sie beantragte eine Entschädigung für Verdienstausfall für 2,75 Stunden zu je 20,61 EUR. Auf dem Antrag bestätigte der Arbeitgeber der Antragstellerin, dass diese Gleitzeit/Urlaub genommen habe.