LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2009
L 20 R 340/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 77/09

LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2009 (L 20 R 340/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/17896

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen L 20 R 340/09 B ER

DRsp Nr. 2009/17896

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.03.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob auf die dem Antragsteller (ASt) bewilligte Rente eine fiktive rumänische Rente anzurechnen ist.

Der ASt ist deutscher Staatsangehöriger und hat auch rumänische Versicherungszeiten zurückgelegt, aus denen sich ein Anspruch auf eine rumänische Rente in Höhe von 23,60 EUR ergeben würde.

Am 01.09.2008 beantragte er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.2009 und die Aufschiebung des Leistungsbeginns in Rumänien bezüglich der dort zurückgelegten Versicherungszeiten.

Mit Bescheid vom 21.11.2008 (Mitteilung über vorläufige Leistung) in der Gestalt des am 21.01.2009 abgesandten Widerspruchsbescheides bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) die begehrte Altersrente ab 01.01.2009 in Höhe von 1.384,99 EUR brutto abzüglich der - fiktiven - Rente aus Rumänien in Höhe von 23,60 EUR; die Nettorente betrug 1.223,20 EUR monatlich. Nach Art 2 und 31 Fremdrentengesetz (FRG) ruhe der Anspruch auf die deutsche Rente in Höhe eines bestehenden Anspruchs auf eine rumänische Rente. Dagegen hat der ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.