LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2013
L 16 AS 61/13 B ER
Fundstellen:
NZS 2013, 600
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 28/13

LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2013 (L 16 AS 61/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/7506

LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen L 16 AS 61/13 B ER

DRsp Nr. 2013/7506

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.02.2013 abgeändert.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.11.2012 wird angeordnet.

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet vorläufig Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 580 EUR für die Zeit vom 04.01.2013 bis zum 26.01.2013 sowie vom 30.01.2013 bis zum 31.03.2013, durch Direktüberweisung an die Vermieterin, zu gewähren.

IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

V. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren die Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), über die bereits vom Sozialgericht gewährte Regelleistung hinaus, streitig.

Der 1966 geborene Beschwerdeführer (Bf) beantragte erstmals am 25.06.2012 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beschwerdegegner (Bg).