Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10.12.2008 wird zurückgewiesen.
I. Der Streit der Beteiligten ist um die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Mai 2008 im Rahmen einer Klage gegangen.
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