LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2009
L 15 VK 2/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VK 2/09 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2009 (L 15 VK 2/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14184

LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 15 VK 2/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14184

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.02.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1964 geborene Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Leistungen nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Der Bf hat mit Antrag vom 12.01.2009 gegenüber dem Beschwerdegegner (Bg) geltend gemacht, er leide schädigungsbedingt an einer Leistenhernie rechts. Der Bg hat die entsprechenden Ermittlungen nach dem ZDG eingeleitet. Eine versorgungsärztliche Untersuchung hat noch nicht stattgefunden. Der Antrag des Bf vom 12.01.2009 ist noch nicht verbeschieden.

Gleichzeitig hat der Antragsteller (Ast) mit am 12.01.2009 beim Sozialgericht München (SG) eingegangenen Schriftsatz beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Entschädigungsrente für seine Zivildienstbeschädigung einzuweisen.