Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.02.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der 1964 geborene Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Leistungen nach dem
Der Bf hat mit Antrag vom 12.01.2009 gegenüber dem Beschwerdegegner (Bg) geltend gemacht, er leide schädigungsbedingt an einer Leistenhernie rechts. Der Bg hat die entsprechenden Ermittlungen nach dem
Gleichzeitig hat der Antragsteller (Ast) mit am 12.01.2009 beim Sozialgericht München (
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