LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2013
L 5 R 933/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 932/12

LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2013 (L 5 R 933/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/4418

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen L 5 R 933/12 B ER

DRsp Nr. 2013/4418

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. September 2012 abgeändert in Ziffer II. Die Auflage der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 215.000,00 EUR wird aufgehoben.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird auf 143.778,72 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist eine Nachforderung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung in Höhe von 431.336,18 EUR inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 107.903,00 EUR.