LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2011
L 2 P 97/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 87/10

LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2011 (L 2 P 97/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/7367

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen L 2 P 97/10 B ER

DRsp Nr. 2011/7367

I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. B. wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17. November 2010, mit dem dieses den Antrag, ihm vorläufig einen angemessenen Vorschuss auf das beantragte Pflegegeld zu bezahlen, zurückgewiesen hat.

Der Antragsteller stellte am 29. März 2010 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 10. Mai 2010 lehnte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin den Antrag ab, nachdem der Sozialmedizinische Dienst in einem Gutachten vom 3. Mai 2010 den Grundpflegebedarf auf insgesamt 37 Minuten eingeschätzt hatte. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lehnte der Antragsteller eine erneute Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 wies sie den Widerspruch zurück. Hiergegen ist eine Klage beim Sozialgericht Regensburg (Az.: S 14 P 89/10) anhängig, das die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben hat, dessen Ergebnis noch nicht vorliegt.