LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2009
L 16 B 911/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 342/07

LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2009 (L 16 B 911/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/8487

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen L 16 B 911/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/8487

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.07.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) erhob am 16.02.2007 eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München und beantragte die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Bildungsgutschein gemäß §§ 10, 85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auszustellen und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu gewähren.

Der Bf beantragte am 25.01.2007 einen Bildungsgutschein für eine fachbezogene Weiterbildung für ein Projekt für darstellende Künstler vom 10.04.2007 bis zum 30.07.2007 auszustellen. Mit dem Antrag bat er um Verbescheidung innerhalb einer Woche. Nachdem die Beschwerdegegnerin (Bg) trotz Nachfrage über den Antrag nicht innerhalb dieser Frist entschied, erhob der Bf am 19.02.2007 Untätigkeitsklage. Zur Begründung führte er aus, dass er seit 1988 als Schauspieler tätig sei und er diese Weiterbildung benötige, da ihm durch diese die Basis geschaffen werde, die er brauche, um sich an Theatern um Rollen bewerben zu können.