LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2009
L 16 B 780/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 16/06

LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2009 (L 16 B 780/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/8486

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen L 16 B 780/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/8486

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Bf) erhob am 04.01.2006 "Untätigkeitsklage" gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) zum Sozialgericht München und beantragte die Bg zur Verbescheidung folgender Anträge bzw. folgenden Widerspruchs zu verurteilen:

Antrag auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 02.12.2004 für Dezember 2004, Antrag vom 07.07.2005 auf Gewährung der Hälfte der Mietkosten der Wohnung ihrer Mutter in A-Stadt, bei der sie wohne, nachdem sie ihre eigene Wohnung in M. aufgeben musste und das Wohnungsamt in M. ihr bisher keine eigene Wohnung zugewiesen habe und Widerspruch vom 26.09.2005 gegen den Bescheid vom 04.08.2005, mit dem die Bg Leistungen für eine Bekleidungserstausstattung ablehnte.

Die Bg führte zur Klageerwiderung aus, dass die Klage unzulässig sei, da die Bf unter Betreuung stehe. Im Übrigen sei die Klage unzulässig, da die Bg für eine Überprüfung des Bescheides der Landeshauptstadt M. -Sozialhilfe- vom 11.11.2005 über die Bewilligung von Leistungen nach dem im Zeitraum vom 07.12.2004 bis zum 31.12.2004 nicht zuständig sei. Außerdem sei über diesen Antrag mit bestandskräftigen Bescheid entschieden worden.