LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2009
L 16 B 629/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 389/08

LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2009 (L 16 B 629/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/8485

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen L 16 B 629/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/8485

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22.04.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg, Az.: S 16 AS 389/08 ist die Rechtmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 10 % der Regelleistung des Beschwerdeführers (Bf) durch die Beschwerdegegnerin (Bg) für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007 streitig.

Der 1971 geborene Bf lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin sowie den 1999, 2001 und 2005 geborenen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und bezieht seit dem 01.01.2005 von der Bg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Der Bf schloss am 02.05.2007 eine Eingliederungsvereinbarung mit ab. Er verpflichtete sich unter anderem dazu, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich die Bg zu informieren und die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Diese Bescheinigung sei unverzüglich an die Bg zu übersenden. Spätestens am dritten Werktag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit müsse der Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt sein.