I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.05.2008 wird aufgehoben.
II. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt P. K., B-Stadt, beigeordnet.
III. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet.
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