LSG Bayern - Beschluss vom 18.06.2014
L 8 SO 215/13
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 694/11

LSG Bayern - Beschluss vom 18.06.2014 (L 8 SO 215/13) - DRsp Nr. 2014/15720

LSG Bayern, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 215/13

DRsp Nr. 2014/15720

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. Z. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 20.03.2014 eingegangenen Schreiben die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren beantragt.

Im Streit sind Leistungen für das Wohnen in einer Anlage als "betreutes Wohnen".

Die Klägerin führt eine Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts München (SG) vom 20. September 2013. Dieses hat die Klage gegen den Bescheid vom 14.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 13.12.2011 abgewiesen. Die von der Klägerin vom Beklagten geforderten Leistungen seien keine Leistungen der Eingliederungshilfe.