Der Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. Z. beizuordnen, wird abgelehnt.
I.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 20.03.2014 eingegangenen Schreiben die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren beantragt.
Im Streit sind Leistungen für das Wohnen in einer Anlage als "betreutes Wohnen".
Die Klägerin führt eine Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts München (
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