LSG Bayern - Beschluss vom 18.06.2013
L 2 R 175/13 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 603/12

LSG Bayern - Beschluss vom 18.06.2013 (L 2 R 175/13 B) - DRsp Nr. 2013/17896

LSG Bayern, Beschluss vom 18.06.2013 - Aktenzeichen L 2 R 175/13 B

DRsp Nr. 2013/17896

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 300.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit streitig. Mit Schreiben vom 7. August 2012 hat das Sozialgericht einen Befundbericht u.a. von dem Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) angefordert. Es hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 und 21. November 2012 an die Erledigung erinnert, zuletzt unter Fristsetzung bis 12. Dezember 2012. Der Befundbericht ist bis dahin nicht eingegangen.