LSG Bayern - Beschluss vom 18.05.2011
L 5 KR 164/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 50/11

LSG Bayern - Beschluss vom 18.05.2011 (L 5 KR 164/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/19785

LSG Bayern, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 164/11 B ER

DRsp Nr. 2011/19785

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. März 2011 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2011 angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz beider Instanzen.

Gründe:

I. Der 1964 geborene Antragsteller war vom 01.01.2003 bis 31.10.2010 freiwillig krankenversichertes Mitglied der Antragsgegnerin. Seit 01.11.2010 ist er dort pflichtversichertes Mitglied aufgrund einer Beschäftigung, welche er in einem Montagebetrieb seiner Ehefrau ausübt. In den einschlägigen Internet-Telefonbüchern ist der Antragsteller noch immer als Inhaber eines Montageservices an seinem Wohnsitz zu finden.