LSG Bayern - Beschluss vom 18.03.2009
L 11 AS 125/09 ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 678/07

LSG Bayern - Beschluss vom 18.03.2009 (L 11 AS 125/09 ER) - DRsp Nr. 2009/14182

LSG Bayern, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 125/09 ER

DRsp Nr. 2009/14182

Der Antrag vom 18.02.2009 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Bayer. Landessozialgericht wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vor dem Bayer. Landessozialgericht wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.07.2006. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller (ASt) die Antragsgegnerin (Ag) zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung eines Wohnwagens in Höhe von 9.000,00 EUR sowie Aufwendungen für Krankheitskosten zu übernehmen. Zuletzt fordert der ASt die Zahlung von Verletztengeld.

Der ASt bezog seit 01.01.2005 - zeitweise - Leistungen nach dem SGB II von der Ag.

Nach der Zwangsräumung der gemeinschaftlichen Wohnung in W. im April 2006 bezog der ASt zusammen mit Frau R. K. (K.) einen Wohnwagen auf einem Campingplatz in K ...

Nachdem der ASt nach seinem Fortzahlungsantrag vom 16.06.2006 Einladungen zur Klärung seiner Leistungsangelegenheit nicht nachgekommen war, versagte die Ag die Bewilligung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 10.07.2006).