LSG Bayern - Beschluss vom 18.02.2013
L 5 KR 24/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 1206/12

LSG Bayern - Beschluss vom 18.02.2013 (L 5 KR 24/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/7502

LSG Bayern, Beschluss vom 18.02.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 24/13 B ER

DRsp Nr. 2013/7502

I. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.

II. Der Streitwert der Beschwerde wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Zu befinden ist über die Kostentragungspflicht sowie über den Streitwert eines erledigten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zur Entgelthöhe für Krankenpflegeleistungen.

Die Antragstellerin betreibt seit 1991 einen ambulanten Kranken- und Altenpflegedienst mit Intensivpflege zu Hause sowie mit mehreren Wohngruppen. Sie beschäftigt rund 30 ambulante Pflegekräfte für rund 100 Patienten (Homepage www ...de).

Mit Antrag auf einstweilige Anordnung vom 06.11.2012 hat die Antragstellerin begehrt, ihre Leistung der Intensivpflege für den bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherten F. K. mit 31,00 EUR pro Stunde zu vergüten. Die Antragsgegnerin erbringe für F. K. seit Dezember 2011 Intensivpflege, welche sie mit rund 21.500,00 EUR monatlich abrechne, wovon die Antragsgegnerin zu Unrecht jedoch nur rund die Hälfte erstatte, so dass ein Verlust von 10.700,00 EUR monatlich entstehe. Dies habe die Antragsgegnerin in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht. Mit Beschluss vom 18.12.2012 hat das Sozialgericht diesen Antrag abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle wegen des vorrangig durchzuführenden Schiedsverfahren am Rechtsschutzbedürfnis. Die notwendige Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben.