LSG Bayern - Beschluss vom 18.02.2013
L 11 AS 892/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 129/12

LSG Bayern - Beschluss vom 18.02.2013 (L 11 AS 892/12 NZB) - DRsp Nr. 2014/15719

LSG Bayern, Beschluss vom 18.02.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 892/12 NZB

DRsp Nr. 2014/15719

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2012 - S 16 AS 129/12 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Der Kläger macht sinngemäß die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Sozialgericht Würzburg (SG) geltend. Er führt aus, das SG habe seine Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht eingehalten, er selbst habe nach bestem Wissen und Gewissen zur Erbringung aller Nachweise beigetragen, eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt und eine Besichtigung der Örtlichkeiten durch den Außendienst des Beklagten zugelassen. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse habe das Gericht nicht beachtet.

Dieser Verfahrensfehler liegt auch tatsächlich vor. Das SG hätte, bevor es eine Beweislastentscheidung trifft, aus seiner Sicht weitere Ermittlung durchführen müssen, nachdem sich aus der Bestätigung des Vermieters sowie aus dem Vermerk über den Hausbesuch ergeben hat, dass der Kläger zumindest die Küche mit einem Elektro-Radiator heizt. Weiter hätte es überprüfen müssen, ob die Heizung im Badezimmer tatsächlich über den normalen Hausstrom (Grundversorgung) und nicht über den Tarif "Thermo 1" (Heizstrom) abgerechnet wird, denn dies ist vom Vermieter zumindest so angedeutet worden.