Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.10.2012 abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II.Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Die Berufung ist zulässig. Nach Verbindung der Rechtsstreitigkeiten S 10 AS 1579/08, S 10 AS 1580/08 und S 10 AS 784/09 und Entscheidung des
Leistungen für die Zeit vom 01.10.2008 bis 12.10.2008 in Höhe von 291,60 EUR (12/30 von 729,00 EUR), wobei der Antrag auf Leistungen lt. einem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters des Beklagten eventuell bereits vor dem 13.10.2008 eingegangen ist.
(2)Unterkunfts- und Heizungskosten für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.05.2008 in Höhe von zusätzlich 51,04 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2008 in Höhe von zusätzlich 51,76 EUR (insgesamt 309,12 EUR).
(3)
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