LSG Bayern - Beschluss vom 18.02.2009
L 16 AS 27/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2994/08

LSG Bayern - Beschluss vom 18.02.2009 (L 16 AS 27/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/8526

LSG Bayern, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 27/09 B ER

DRsp Nr. 2009/8526

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.01.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes neben der gewährten Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) folgende weitere Leistungen:

1. Die Erstattung von insgesamt monatlich 172,00 Euro im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Eintritt in eine öffentliche Badeanstalt und die Fahrtkosten dorthin (Fahrtkosten i. H. v. 46,00 Euro monatlich und Eintritt i. H. v. 4,20 Euro täglich). Er lebe in einem 12 1/2 Quadratmeter großen Zimmer ohne Küche, Dusche oder Bad. In seinem Zimmer befinde sich lediglich ein kleines Waschbecken. Deshalb sei er auf die Nutzung einer öffentlichen Badeanstalt angewiesen.

2. Eine Kleidungserstausstattung für ein Vorstellungsgespräch (Schuhe, eine Hose, Socken, zwei Oberhemden, eine Jacke und einen Mantel).

3. 35,00 Euro für eine Brille, die er verordnet erhalten habe.