Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Regensburg vom 13.12.2012 - Aktenzeichen S 4 AY 5/12 ER - wird abgelehnt.
II.Die Antragstellerin des Aussetzungsantrags hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.
III.Der Antragsgegnerin des Aussetzungsantrags wird für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A., B-Straße, A-Stadt, beigeordnet.
I.
Die Beteiligten streiten im Antragsverfahren erster Instanz um die Höhe der der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner (Beschwerdeführerin, Stadt R.) zustehenden Leistungen nach dem
Die 1972 geborene Antragstellerin (Beschwerdegegnerin) ist chinesische Staatsangehörige und im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
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