LSG Bayern - Beschluss vom 17.10.2013
L 11 AS 626/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 897/12

LSG Bayern - Beschluss vom 17.10.2013 (L 11 AS 626/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/23922

LSG Bayern, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 626/13 NZB

DRsp Nr. 2013/23922

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.07.2013 abgeändert. Die Berufung ist zulässig.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Streitig ist laut dem Antrag des Klägers vor dem SG vom 04.10.2012 die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010, somit Leistungen für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Hierüber hat das SG auch entschieden. Es kann daher im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde dahingestellt bleiben, dass sich der vor dem Bayer. Landessozialgericht am 19.07.2007 (L 11 AS 336/06) geschlossene Vergleich lediglich auf die Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 bezog und eventuell eine Entscheidung über diesen Zeitraum tatsächlich noch nicht durch den Beklagten erfolgt ist.

Nach alledem war die Berufung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung kann daher ebenso offen gelassen werden wie die Frage der Erfolgsaussichten einer Berufung.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 897/12