Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.07.2013 abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II.Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Streitig ist laut dem Antrag des Klägers vor dem
Nach alledem war die Berufung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung kann daher ebenso offen gelassen werden wie die Frage der Erfolgsaussichten einer Berufung.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
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