LSG Bayern - Beschluss vom 17.10.2013
L 11 AS 618/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 223/13

LSG Bayern - Beschluss vom 17.10.2013 (L 11 AS 618/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/23919

LSG Bayern, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 618/13 NZB

DRsp Nr. 2013/23919

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 - S 16 AS 223/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Dezember 2012 in Form eines gebührenpflichtigen Barschecks.

Gegen die Auszahlung des Alg II mittels Barschecks (Realakt vom 04.12.2012) - das Bankkonto des Klägers war wohl von der Bank gekündigt worden - legte dieser mit Schreiben vom 21.02.2013 Widerspruch ein. Er wolle das Geld bar ausgezahlt erhalten. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 zurück.