Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Dezember 2012 in Form eines gebührenpflichtigen Barschecks.
Gegen die Auszahlung des Alg II mittels Barschecks (Realakt vom 04.12.2012) - das Bankkonto des Klägers war wohl von der Bank gekündigt worden - legte dieser mit Schreiben vom 21.02.2013 Widerspruch ein. Er wolle das Geld bar ausgezahlt erhalten. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 zurück.
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