LSG Bayern - Beschluss vom 17.06.2013
L 7 AS 323/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1025/13

LSG Bayern - Beschluss vom 17.06.2013 (L 7 AS 323/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/20242

LSG Bayern, Beschluss vom 17.06.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 323/13 B ER

DRsp Nr. 2013/20242

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Mai 2013 in Ziff. I und II abgeändert.

II.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer von Juni 2013 bis November 2013 vorläufig monatlich 657,93 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind zu drei Viertel zu erstatten.

IV.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. P., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1951 geborene Bf. lebte nach eigenen Angaben zwischen 1991 und April 2005 zusammen mit Frau F. (geb. 1954) in einem Reihenhaus. Nach der Zwangsräumung aus diesem Haus lebten der Bf., Frau F. und deren Tochter für etwa drei Monate in einer zugewiesenen Unterkunft. Anschließend zogen sie miteinander in die derzeit bewohnte Dreizimmerwohnung.