Die Beschwerde des Freistaats Bayern gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18.07.2011 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Höhe der Gerichtskosten für das Verfahren S 21 KA 185/07.
Das Hauptsacheverfahren wurde in der Sitzung am 19.08.2009 beim Sozialgericht München auf Anregung des Gerichts durch den Abschluss eines Vergleichs in vollem Umfang erledigt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Nach Abschluss des Vergleiches erließ die Kammer in derselben Sitzung einen Beschluss, nach dem die Klägerin die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu tragen hatte.
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