LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2009
L 16 B 959/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 2254/08

LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2009 (L 16 B 959/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/10048

LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen L 16 B 959/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/10048

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren im Wege des vorläufigen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.06.2008 ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage und einer Effektenabrechnung.

Der 1958 geborene Beschwerdeführer zu 1 (Bf. zu 1) bezieht zusammen mit seiner 1966 geborenen nichtehelichen Lebensgefährtin (Bf. zu 2) und den ebenfalls in der Bedarfsgemeinschaft lebenden zwei Kindern, geboren 2000 und 2002 (Bf. zu 3 und Bf. zu 4) seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.