LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2009
L 16 AS 67/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 3024/08

LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2009 (L 16 AS 67/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14181

LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 67/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14181

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerdeführer begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes über die gewährten Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) weitere, darüber hinausgehende Leistungen.

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) zu 1 bezieht zusammen mit ihrem 1992 geborenen behinderten Sohn, dem Bf. zu 2 seit dem 11.06.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Als Ergebnis des im Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Az. S 52 AS 2450/08 ER geschlossenen Vergleichs zog die Bf. in ihre heutige Wohnung, die Beschwerdegegnerin (Bg.) verpflichtete sich die Kosten des Umzugs sowie die Kosten der Unterkunft für die an sich unangemessen große Wohnung für ein Jahr zu übernehmen.