LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2009
L 11 AS 55/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 806/08

LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2009 (L 11 AS 55/09 NZB) - DRsp Nr. 2009/14180

LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 55/09 NZB

DRsp Nr. 2009/14180

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.09.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen zum Lebensunterhalt und Fotokopier- und Portokosten.

Die Klägerin bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23.11.2007 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 Leistungen in Höhe von monatlich 705,28 EUR und änderte dies mit Bescheid vom 03.06.2008 für den Monat Juni 2008 auf 703,28 EUR. Dem widersprach die Klägerin unter Vorlage einer Rechnung von August 2008 über eine Stromnachzahlung und die Anhebung des Stromabschlagbetrags mit der Begründung, 2007 seien zu geringe Leistungen für die Kosten der Unterkunft geflossen und es sei nunmehr ein höherer Stromabschlag zu zahlen. Für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 bewilligte die Beklagte gemäß Bescheid vom 16.09.2008 Leistungen in Höhe von 707,28 EUR.