LSG Bayern - Beschluss vom 17.02.2011
L 11 AS 49/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 198/10

LSG Bayern - Beschluss vom 17.02.2011 (L 11 AS 49/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/9946

LSG Bayern, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 49/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/9946

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.12.2010 wird verworfen.

Gründe:

I. Streitig war die Form der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-).

Mit Vergleich vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) vom 10.08.2010 hat sich der Beklagte verpflichtet, an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Alg II für die Zeit vom 01.03.2009 bis 31.07.2009 als Zuschuss unter Berücksichtigung bestimmten Einkommens zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 17.12.2010 hat das SG die von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren bewilligt. Die Klägerin zu 2. habe allerdings Monatsraten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen.

Wegen der angeordneten Ratenzahlung hat die Klägerin zu 2. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hält die Beschwerde für zulässig, der Ausschluss gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greife nicht, denn bei ihr habe das SG die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH gerade nicht verneint.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft.