Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.12.2010 wird verworfen.
I. Streitig war die Form der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-).
Mit Vergleich vor dem Sozialgericht Würzburg (
Mit Beschluss vom 17.12.2010 hat das
Wegen der angeordneten Ratenzahlung hat die Klägerin zu 2. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hält die Beschwerde für zulässig, der Ausschluss gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greife nicht, denn bei ihr habe das
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft.
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