LSG Bayern - Beschluss vom 17.01.2014
L 7 AS 854/13 B ER

LSG Bayern - Beschluss vom 17.01.2014 (L 7 AS 854/13 B ER) - DRsp Nr. 2014/3397

LSG Bayern, Beschluss vom 17.01.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 854/13 B ER

DRsp Nr. 2014/3397

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird für den Antragsteller zu 2 abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Streitig ist insbesondere, ob die Antragstellerin in eheähnlicher Partnerschaft lebt.

Die 1962 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige und die Mutter des 1995 geborenen Antragstellers. Sie beantragte im März 2012 erstmals Leistungen beim Beklagten. Davor bezog sie Leistungen vom Jobcenter C-Stadt.